Satzung OG Prüm

Satzung der Eifelvereins - Ortsgruppe Prüm


§ 1 Name und Sitz

Der am 12.08.1888 gegründete Verein führt den Namen: "Ortsgruppe Prüm des Eifelvereins e.V.".
Die Ortsgruppe ist eine Untergliederung des Eifelvereins e.V. und hat ihren Sitz in Prüm. Sie übernimmt alle Rechte und Pflichten nach der zur Zeit gültigen Satzung des Eifelvereins einschließlich des Rechtes, Konten bei Sparkassen und Banken zu eröffnen.


§ 2 Vereinsgebiet

Das Vereinsgebiet umfasst die Stadt Prüm und das nähere Umland.


§ 3 Vereinszweck

Die Eifelvereins-Ortsgruppe dient der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die hier Erholung und Entspannung suchen. Die Aufgaben werden verwirklicht insbesondere durch heimatkundliche und kulturelle Tätigkeiten wie Wanderungen aller Art, geschichtliche und kunsthistorische Führungen, Exkursionen, Vorträge und Ausstellungen, Pflege des Brauchtums, der Mundart und des Denkmalschutzes. Die Ortsgruppe setzt sich nachhaltig für einen wirksamen Arten-, Natur- und Umweltschutz ein, insbesondere für die Erhaltung der einmaligen Landschaft der Eifel. Sie vertritt die Interessen der Eifel und ihrer Bevölkerung bei der Planung
und Durchführung aller Maßnahmen, die der Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Eifel dienen. Dabei mißt sie der Umwelt und Sozialverträglichkeit besondere Bedeutung zu. In ehrenamtlicher Tätigkeit unterhält die Ortsgruppe ein von ihr markiertes Wanderwegenetz. Sie macht es sich zur Aufgabe, die Jugendarbeit im Verein zu pflegen und auszubauen. Nicht zuletzt unterstützt sie das Zustandekommen und Aufrechterhalten von internationalen Kontakten, insbesondere grenzüberschreitende kommunale Partnerschaften.


§ 4 Gemeinnützigkeit

Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die finanziellen Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht für satzungsgemäße Aufgaben der Ortsgruppe erfolgen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder der Ortsgruppe sind:
a) Mitglieder mit Bezug der Zeitschrift "DIE EIFEL",
b) Familienmitglieder,
c) Jugendmitglieder (unter 25 Jahre),
d) fördernde Mitglieder (natürliche Personen, Vereinigungen, Gesellschaften, Körperschaften,
e) Ehrenmitglieder.

Über den Aufnahmeantrag der unter a) - d) genannten Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Die Mitglieder der Ortsgruppe sind berechtigt, alle Vergünstigungen, die der Verein den Mitgliedern gewährt, in Anspruch zu nehmen. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist bis zum 1. Oktober schriftlich zu erklären; die Mitgliedschaft endet damit zum 31. Dezember des laufenden Jahres. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie

a) gegen Zwecke und Ziele des Vereins gröblich verstoßen,
b) das Ansehen des Eifelvereins schwer schädigen oder
c) den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Ausschlussmitteilung beim Vorstand schriftlich erfolgen.
Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Hauptgeschäftsstelle des Eifelvereins bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres mitzuteilen.


§ 6 Beiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des abzuführenden Beitrages der Ortsgruppe an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle) fest.
Der von der Ortsgruppe je Mitglied an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle) zu überweisende Betrag ist bis zum 31. März abzuführen.


§ 7 Organe des Vereins

Organe sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Beitrag für das laufende Jahr bezahlt haben. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst bis zum 01. April, durch den Vorsitzenden oder durch seinen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung oder Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung. Als öffentliche Bekanntmachung genügt eine Mitteilung mit Tagesordnung unter "Vereinsnachrichten" im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Prüm (Prümer Rundschau).
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Ihr sind insbesondere vorbehalten:
-  Aufstellung und Änderung der Satzung,
-  Festsetzung der Jahresbeiträge,
-  Genehmigung des Tätigkeitsberichtes,
- Genehmigung der Jahresrechnung,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes für vier Jahre,
- Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit,
- Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern für vier Jahre.
Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn kein Stimmberechtigter widerspricht.
Über die Mitgliederversammlungen werden Niederschriften gefertigt.


§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Geschäftsführer,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer,
- den Beisitzern,
- den Fachwarten für Jugendarbeit, Wandern, Wege, Naturschutz, Kultur und Öffentlichkeitsarbeit.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden. Jeder von ihnen ist zur Vertretung des Vereins allein berechtigt.
Die Übertragung mehrerer Aufgaben auf eine Person ist statthaft. Der Vorstand tritt nach Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Er muss ihn einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Dem Vorstand obliegt insbesondere:
- die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
- die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen,
- die Genehmigung der Ausgaben,
- das Vorschlagsrecht zur Verleihung der Grünen und der Silbernen Vereinsnadel,
- die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung.


§ 10 Die Wanderjugend

Jede Ortsgruppe soll eine Jugendgruppe haben. Sie ist Mitglied der Deutschen Wanderjugend im Eifelverein. Die Jugendgruppe wählt einen Jugendwart, der dem Vorstand der Ortsgruppe angehört. Es gelten die Satzungen der Deutschen Wanderjugend Landesverband Nordrhein- Westfalen und der Deutschen Wanderjugend Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz.


§ 11 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 12 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.


§ 13 Auflösung der Ortsgruppe

Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen aller Stimmberechtigten beschlossen werden. Nehmen an dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der Stimmberechtigten teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden kann.
Bei Auflösung der Ortsgruppe fällt das Vermögen dem Eifelverein zu, der es nur zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Zweckbestimmung des Eifelvereins verwenden darf.


*** ***


Vorstehende Satzung der Ortsgruppe Prüm des Eifelvereins e.V. ist in der Jahreshauptversammlung am 13. März 1999 in Prüm von der Mitgliederversammlung rechtskräftig beschlossen worden.
Die Beschlussfassung erfolgte einstimmig.
In der Sitzung am 13. März 1999 wurde ebenfalls beschlossen, einen Antrag zwecks Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bitburg zu stellen. Der Zusatz e.V. wird erst nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister geführt.
54595 Prüm, den 13. März 1999

Satzung als PDF

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